Zur Vorgehensweise bei Beurlaubungen, wie derzeit bei religiösen Festtagen, sagt die Schulbesuchsverordnung:
"Schüler, die der islamischen Religion angehören, werden am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest einen Tag beurlaubt. Die Feiertage der islamischen Religion können datenmäßig nicht festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten." (Siehe: Link, Stand: 11.04.2024)