1. Angebot, Anwesenheits- und Aufsichtspflicht
Das Georg-Büchner-Gymnasium bietet Ihren Kindern im Anschluss an den Unterricht Betreuung in unterschiedlichen Formen an. Diese Betreuungsangebote wie auch der Mittagstisch werden in einer freien pädagogischen Form durchgeführt. Sie setzen gegenseitiges Vertrauen voraus. Eine lückenlose Überwachung wäre weder wünschenswert noch durchführbar. Ähnliches gilt für die Anwesenheitspflicht auf dem Schulgelände. Generell bittet die Schule um eine Erklärung, ob das Kind in der Mittagspause das Schulgelände verlassen darf oder nicht, damit es z.B. zu Hause essen kann. Darf ein Kind das Schulgelände verlassen, so liegt die Verantwortung bei den Erziehungsberechtigten. Die Kinder, die auf dem Schulgelände verbleiben, unterliegen der Aufsichtspflicht der Schule. Selbstverständlich kann durch das Konzept der offenen Schule nicht im Einzelfall geprüft und kontrolliert werden, welches Kind auf dem Schulgelände bleiben soll. Vielmehr ist den Kindern darzulegen, wie sie sich jeweils zu verhalten haben und welche Folgen ein Regelverstoß nach sich zieht. Wir appellieren hier an die Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus.
2. Verlassen des Schulgeländes, Aufenthalt und Aufsichten
Das Schulgelände darf am Vormittag von SchülerInnen der Klassen 5 – 9 grundsätzlich nicht verlassen werden. In der Zeit der Mittagspause dürfen sich die Kinder nur im Bereich der Ganztagesschule und im Lichthof aufhalten, nicht aber im übrigen Schulgebäude. Zum Bereich der Ganztagesschule gehören der Neubau mit seinen für den Ganztagesbetrieb eingerichteten Räumen - Schreibwerkstatt, Fremdsprachenwerkstatt, Ökowerkstatt, Hausaufgabenzimmer und Ruheraum -, die unmittelbar an den Neubau angrenzenden Außenflächen einschließlich der Boule-Bahn, der vollständig eingezäunte Sportplatz, der zur Bewegung und zum freien Spiel einlädt, der Kräutergarten und das Basketballfeld. Spielgeräte stehen zur Verfügung und können ausgeliehen werden. Aufsichtspersonen sind in der Mittagszeit präsent und nehmen die Aufsicht wahr. Das Sekretariat ist von Montag bis Donnerstag auch am Nachmittag besetzt, so dass für Notfälle stets jemand zu erreichen ist. Natürlich kann die Aufsicht führende Person nicht alle Bereiche ununterbrochen kontrollieren. Schwerwiegende Verstöße gegen die Hausordnung können deshalb den Ausschluss vom Ganztagesangebot nach sich ziehen.
3. Aufsicht in der Mensa
Die Mensa ist ab der ersten großen Pause geöffnet, damit sich die Schülerinnen und Schüler dort versorgen können. Die Aufsicht in der Mensa wird vom Betreiber wahrgenommen, aber in jeder Pause sind Lehrerinnen oder Lehrer erreichbar, die die Aufsicht in den übrigen Räumen des Neubaus durchführen.
4. Anwesenheitspflicht und Entschuldigung
Falls Ihr Kind an einer Betreuungsmaßnahme, zu der es angemeldet ist, nicht teilnehmen kann, erwartet die Schule entsprechend dem Entschuldigungs-/Beurlaubungsverfahren im normalen Schulbetrieb entweder ein schriftliches Beurlaubungsgesuch im Vorfeld oder eine telefonische Benachrichtigung über das Sekretariat der Schule. Die schriftliche Entschuldigung wird nachgereicht. Wenn das Kind für den Unterricht am Vormittag entschuldigt war, ist eine weitere Benachrichtigung nicht mehr notwendig. Bitte benutzen Sie für die schriftlichen Entschuldigungen dieses Mitteilungsheft.
5. Entfall des Nachmittagsunterrichts bzw. des Betreuungsangebots
Falls der reguläre Unterricht ab 12:00 wegen der Unmöglichkeit, bei Abwesenheit einer Lehrkraft eine Vertretung zu stellen, nicht stattfinden kann, darf Ihr Kind die Zeit zu Hause verbringen, falls Sie die generelle Bewilligung (Einverständniserklärung) erteilt haben. Die Benachrichtigung der Schülerinnen und Schüler erfolgt über den Vertretungsplan. Falls Ihr Kind an einem Betreuungsangebot teilnimmt, muss es dann wieder in der Schule erscheinen. Wenn ein Betreuungsangebot ausfallen muss, können sich die Kinder weiterhin im Bereich der Ganztagesschule aufhalten, dürfen aber auch – Ihr Einverständnis vorausgesetzt – das Schulgelände verlassen und den Heimweg antreten.
Für die Teilnahme am Betreuungsangebot ist kein zusätzlicher Abschluss einer Haftpflichtversicherung nötig, da alle Schüler*innen in BW automatisch bei der UKBW versichert sind.