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Geschäftsordnung der Schülermitverantwortung (SMV-Satzung) des Georg-Büchner-Gymnasiums Rheinfelden

Aufgrund des Schulgesetzes für Baden Württemberg (SchG), der Verordnung des Kultusministeriums über Einrichtung und Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMV-VO) und der Schulkonferenzordnung (SchKO) gibt sich die Schülermitverantwortung (SMV) des Georg-Büchner-Gymnasium in Rheinfelden am 05.02.2024 folgende Satzung.

1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 – Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen dieser Geschäftsordnung bilden in der jeweils aktuellen Form die §§ 62 - 70 SchG (Schülermitverantwortung), § 47 Abs. 9 SchG (Zusammensetzung der Schulkonferenz), § 3 Abs. 1 SchKO (Wahl der Schulkonferenz) und §§ 1 - 25 SMV-VO.

§ 2 – Aufgaben

(1) Die SMV nimmt aktiv an der Gestaltung des schulischen Lebens teil.

(2) Die SMV stellt sich ihre Aufgaben selbst. Insbesondere sollen fachliche, sportliche, kulturelle, soziale und politische Interessen der Schüler gefördert werden.

(3) Die SMV vertritt die sich aus dem Schulleben ergebenden Interessen der Schüler und geht dabei auf die Wünsche der Schüler ein.

(4) Die SMV vertritt die Interessen und Wünsche der Schülerschaft gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und der Elternschaft. Dazu nehmen alle Schülervertreter ihr Anhörungsrecht, ihr Vorschlagsrecht, das Beschwerderecht, das Vermittlungs- und Vertretungs- recht und das
Informationsrecht in Anspruch.

(5) Die SMV ist Sache aller Schüler. Nur wenn alle Schüler die SMV unterstützen und mitmachen, kann sie Erfolg haben. Es wird darauf geachtet, dass alle interessierten Schüler in die SMV-Arbeit mit einbezogen sind.

(6) Jeder Schüler kann sich mit Fragen, Beschwerden, Kritik, Anregungen und Beiträgen an die Organe der SMV wenden.

2. Abschnitt: Organe der SMV
§ 4 – Klassensprecher

(1) Die Klassensprecher und deren Stellvertreter vertreten die Interessen der Schüler einer Klasse in der SMV.

(2) Die Amtszeit der Klassensprecher und deren Stellvertreter beträgt ein Jahr.

(3) Sie werden spätestens in der 4. Unterrichtswoche gewählt.

(4) Sie sind verpflichtet, die Klasse regelmäßig und umfassend über die Angelegenheiten der SMV zu unterrichten.

(5) Der Klassensprecher und dessen Stellvertreter sind Mitglied in der Gesamtsitzung.

§ 5 - Gesamtsitzung

(1) Der Gesamtsitzung gehören der Schülersprecher, seine Stellvertreter sowie die Klassensprecher und deren Stellvertreter an. Bei Beschlüssen und Wahlen sind alle Mitglieder der Gesamtsitzung stimmberechtigt.

(2) Die Gesamtsitzung kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen und zusätzliche beauftragte Schüler heranziehen, die in den Schülerratssitzungen Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht haben.

(3) Die Termine der Gesamtsitzungen werden im angemessenen Zeitabstand bekannt gegeben. Es soll mindestens ein Mal pro Halbjahr eine Sitzung stattfinden.

(4) Jede Schülerratssitzung ist öffentlich. Nur auf Antrag eines Mitglieds kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(5) Es besteht Anwesenheitspflicht für die Mitglieder der Gesamtsitzung sowie für die sonstigen Beauftragten des Schülerrates. Der Schüler oder die Schülerin sind von der Anwesenheitspflicht entbunden, wenn eine Klassenarbeit bzw. Klausur oder GFS ansteht.

(6) Über die Gesamtsitzung wird ein Protokoll angefertigt. Dieses soll vom Schriftführer in einem angemessenen Zeitraum nach der Gesamtsitzung dem Schülersprecher und den Verbindungslehrkräften vorgelegt werden, welche es anschließend veröffentlichen.

§ 6 – Schülersprecher

Die Gesamtsitzung wählt den Schülersprecher und zehn Stellvertreter.

§ 7 – Schriftführer des Schülerrates

Der Schriftführer fertigt von allen Sitzungen des Schülerrates ein Protokoll an. Wird kein Schriftführer gewählt oder ist dieser bei einer Sitzung des Schülerrates verhindert, wird zu Beginn der Sitzung ein Protokollant bestimmt.

§ 8 – Vorstand der Gesamtsitzung

(1) Der Schülersprecher, seine Stellvertreter, die Verbindungslehrer und der Schriftführer bilden den Schülerrat und somit den Vorstand der Gesamtsitzung.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens viermal im Schuljahr zusammen zu treten.

(3) Der Schülersprecher leitet die Sitzungen mit den Verbindungslehrkräften zusammen.

(4) Der Vorstand koordiniert die Arbeit der SMV. An ihn können alle SMV-Mitglieder herantreten, wenn es Probleme innerhalb der SMV gibt.

3. Abschnitt: Wahl der Funktionsinhaber
§ 9 – Wahlverfahren, Annahme der Wahl, Abwahl

(1) Alle Wahlen innerhalb der Schülermitverantwortung sind geheim, allgemein, frei, gleich und unmittelbar.

(2) Die Briefwahl ist nicht zulässig. Die Übertragung des Stimmrechts im Gegenzug ist zulässig.

(3) Die Kandidaten stellen sich der Gesamtsitzung persönlich vor. Falls dies nicht möglich ist, ist eine Vorstellung per Video möglich.

(4) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Gesamtsitzung erhält. Bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein weiterer Wahlgang durchzuführen. Ergibt sich auch dadurch keine Mehrheit, entscheidet das Los.

(5) Die Gewählten haben dem Wahlleiter gegenüber zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Erklärung ist von einem bei der Wahl Anwesenden unverzüglich, von einem Abwesenden innerhalb einer Woche ab Aufforderung abzugeben. Wird die Annahme der Wahl abgelehnt, so ist sie möglichst rasch zu wiederholen.

(6) Alle Gewählten können aus ihren Ämtern vor Ablauf ihrer Amtszeit nur dadurch abberufen werden, dass von der Mehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt wird.

(7) Die wahlberechtigten Schüler müssen zur Wahl eines Nachfolgers eingeladen werden, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht.

§ 10 – Vorbereitung der Wahl, Einladung

(1) Die Vorbereitung der Wahl obliegt einem amtierenden Verbindungslehrer.

(2) Die Einladung muss schriftlich erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

(3) Die Einladung kann durch E-Mail, Untis, Moodle oder ersatzweise über die Klassenlehrer den Klassensprechern zugeleitet werden.

§ 11 – Wahlleiter

(1) Wahlleiter ist, wem gemäß § 10 Abs. 1 die Wahlvorbereitung obliegt. Der Schülerrat kann einen eigenen Kandidaten zum Wahlleiter benennen.

(2) Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden. Er stellt zu Beginn der Sitzung die Wahlfähigkeit des Schülerrates (§ 12) fest.

(3) Der Wahlleiter kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen.

(4) Der Wahlleiter hat 1. das Ergebnis der Wahl - ggf. gemeinsam mit dem Schriftführer - unter Feststellung der Wahlfähigkeit (§ 12) in einer Niederschrift festzuhalten; 2. einen Gewählten, der bei der Wahl nicht anwesend war, unverzüglich aufzufordern, die Erklärung über die Annahme der Wahl (§ 9) abzugeben.

§ 12 – Wahlfähigkeit

(1) Die Gesamtsitzung ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist die Gesamtsitzung auch dann wahlfähig, wenn weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 13 – Wahl des Schülersprechers und seines Stellvertreters

(1) Die Wahl soll spätestens fünf Wochen nach Beginn des Unterrichts in dem Schuljahr stattfinden.

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gesamtsitzung.

(3) Der Schülersprecher und seine 10 Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

(4) Wählbar als Schülersprecher sind grundsätzlich alle Schüler der Schule ab der 10. Klasse. Jedes Mitglied der Gesamtsitzung hat eine Stimme zu vergeben.

(5) Wählbar als Stellvertreter des Schülersprechers sind grundsätzlich alle Schüler des GBGs ab der siebten Klasse. Jedes Mitglied der Gesamtsitzung hat zehn Stimmen zu vergeben, die nicht kumuliert werden können.

§ 14 – Wahl des Schriftführers

Der Schülerrat wählt in der ersten Sitzung zu Beginn des Schuljahres aus seiner Mitte einen Schriftführer.

§ 15 – Wahl der Schülervertreter in der Schulkonferenz

(1) Der Schülersprecher ist kraft seines Amtes Mitglied in der Schulkonferenz sowie 3 weitere Schüler des Schülerrates.

(2) Die Wahl der Schülervertreter in der Schulkonferenz erfolgt innerhalb des Schülerrates. Gewählt werden die Schüler, die mit den angesprochenen Themen in der Schulkonferenz vertraut sind.

(3) Wählbar sind alle Mitglieder des Schülerrates.

§ 16 - Wahl der Verbindungslehrer

(1) Die Gesamtsitzung wählt am Anfang jedes zweiten Schuljahres zwei Verbindungslehrer. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(2) Der Schülersprecher stellt nach den Vorschlägen des erweiterten Schülerrates eine Kandidatenliste der wählbaren Lehrer auf. Nicht wählbar sind der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter sowie Lehrer mit weniger als einem halben Lehrauftrag.

(3) Die vorgeschlagenen Lehrer müssen vor der Wahl nach ihrem Einverständnis zur Kandidatur befragt werden.

(4) Vor der Wahl der Verbindungslehrer in der Gesamtsitzung erfolgt ein Meinungsbildungsprozess in allen Klassen aufgrund der vom Schülersprecher aufgestellten Kandidatenliste. Die Klassensprecher nehmen das Meinungsbild zur Kenntnis, sind jedoch in ihrer Wahl nicht daran
gebunden.

(5) Jedes Mitglied der Gesamtsitzung hat zwei Stimmen zu vergeben, die nicht kumuliert werden können.

§ 17 – Amtszeit der Funktionsinhaber

(1) Die Amtszeit aller Funktionsinhaber (mit Ausnahme der Verbindungslehrer) beträgt ein Schuljahr. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Bestellung der Nachfolger.

(2) Für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit gelten neben den gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften § 9 Abs. 6 und 7 dieser Satzung mit der besonderen Maßgabe, dass das Amt dann vorzeitig erlischt, wenn der Betreffende die Schule vorzeitig verlässt.

(3) Für den Rest der Amtszeit ist unverzüglich eine Neuwahl innerhalb von 2 Wochen (entsprechend der §§ 9 bis 16) vorzunehmen, wenn der Schülersprecher und seine Stellvertreter vorzeitig aus ihrem Amt ausscheiden.

4. Abschnitt: Aufgaben des Schülersprechers, seines Stellvertreter und weiterer Funktionsinhaber, Sitzungen
§ 18 – Aufgaben

(1) Der Schülersprecher ist der Vorsitzende des Schülerrates. Er vertritt die Interessen der Schüler der gesamten Schule gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und dem Elternbeirat sowie nach außen. Er beruft der Schülersprecher die Schülerratssitzungen ein, setzt die
Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen mit den Verbindungslehrern zusammen.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so werden seine Aufgaben von seinen Stellvertreter wahrgenommen.

(3) Zu den Aufgaben der Verbindungslehrer gehört, neben der Beratung und Unterstützung der SMV, die Einladung zur Schülersprecherwahl, falls keine geschäftsführenden Schülersprecher vorhanden ist.

(4) Der Schülerrat entsendet Vertreter in die Schulkonferenz, die Schülervertreter können außerdem Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts in der Klassenpflegschaft (Elternabend) und in den Fachkonferenzen einbringen.

§ 19 – Sitzungen, Einladungen

(1) Der Schülerrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Halbjahr, zusammen.

(2) Zu den Sitzungen der Gesamtsitzung sind die Mitglieder unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich per Email und per Aushang einzuladen.

(3) Die Einladung kann durch Vermittlung des Schulleiters den Klassensprechern über die Klassenlehrer, über Untis oder über Moodle zugeleitet werden.

(4) Die Gesamtsitzung ist ebenfalls binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dieses der Vorstand unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragt.

(5) Der Schülersprecher kann zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung auch den Schulleiter und seinen Vertreter schriftlich einladen. Ferner kann er zu den Sitzungen auch weitere Personen ohne Stimmrecht hinzuziehen.

(6) Alle Mitglieder der Gesamtsitzung werden zur SMV-Fahrt eingeladen. Falls ein Klassen- oder Kurssprecher ausfällt, darf ein Stellvertreter pro ausgefallenen Kurs- oder Klassensprecher aus der gleichen Klasse bzw. aus dem gleichen Kurs gewählt werden. In Ausnahmefällen dürfen die Verbindungslehrer auch nicht gewählte Schüler mit auf die SMV-Fahrt einladen.

§ 20 – Beratungen, Abstimmungen

(1) Die Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung nur dann behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird.

(2) Die Gesamtsitzung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stimmberechtigten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt.

(3) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist die Gesamtsitzung auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Gesamtsitzung fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

(5) Es kann offen abgestimmt werden (durch Handzeichen). Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn dies einer der anwesenden Stimmberechtigten fordert.

(6) Der Schülersprecher kann im Wege der schriftlichen Umfrage abstimmen lassen. Er hat hierbei allen Mitgliedern den Abstimmungsgegenstand schriftlich darzulegen und sie aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche zu äußern und über die gestellte Frage mit Ja oder Nein schriftlich abzustimmen. Stimmt ein Mitglied nicht rechtzeitig ab, so gilt dies als Stimmenthaltung. Das Abstimmungsergebnis ist vom Vorsitzenden in einer Niederschrift festzuhalten und den Mitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen.

§ 21 – Ausschüsse

(1) Die Gesamtsitzung kann Ausschüsse bilden. Pro Ausschuss soll mindestens ein Mitglied des Schülerrates dabei sein.

(2) An diesen Ausschüssen können auch weitere Personen, z. B. interessierte Schüler, teilnehmen.

5. Abschnitt: Änderungen, Inkrafttreten
§ 22 – Änderung der Geschäftsordnung

Für die Änderung der Geschäftsordnung gelten zusätzlich folgende besondere Bestimmungen:

(1) Eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage ist nicht statthaft.

(2) Für eine Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 23 – Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am gewählten Datum in Kraft. Gleichzeitig tritt eine eventuell bisher gültige Geschäftsordnung außer Kraft.

Stand: 05.02.2024

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